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   VGH Baden-Württemberg, 11.09.2002 - 10 S 2485/01   

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https://dejure.org/2002,4145
VGH Baden-Württemberg, 11.09.2002 - 10 S 2485/01 (https://dejure.org/2002,4145)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.09.2002 - 10 S 2485/01 (https://dejure.org/2002,4145)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. September 2002 - 10 S 2485/01 (https://dejure.org/2002,4145)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Streit um Umgangsrecht vom Ausland aus; besondere Härte i.S.d. AuslG 1990 § 19 Abs 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zumutbarkeit der Betreibung der gerichtlichen Durchsetzung des Umgangsrechts für das Kind vom Ausland aus; Unbefristete Aufenthaltserlaubnis; Zuerkennung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet; Deutscher Ehegatte; ...

  • Judicialis

    GG Art. 6; ; EMRK Art. 8; ; UN-Kinderrechtskonvention Art. 16; ; AuslG § 19 Abs. 1; ; AuslG § 23 Abs. 1; ; AuslG § 24 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bundesverfassungsrecht, Ausländerrecht - unbefristete Aufenthaltserlaubnis, befristete Aufenthaltserlaubnis, eigenständiges Aufenthaltsrecht, deutscher Ehegatte, minderjähriges Kind, Umgangsrecht, besondere Härte, außergewöhnliche Härte

  • rechtsportal.de

    Bundesverfassungsrecht, Ausländerrecht - unbefristete Aufenthaltserlaubnis, befristete Aufenthaltserlaubnis, eigenständiges Aufenthaltsrecht, deutscher Ehegatte, minderjähriges Kind, Umgangsrecht, besondere Härte, außergewöhnliche Härte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1474 (Ls.)
  • VBlBW 2004, 114
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00

    Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus GG Art 6 Abs 1 u 2 zugunsten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.09.2002 - 10 S 2485/01
    Dies wird anzunehmen sein, wenn zwischen dem betroffenen Ausländer und seinem Kind zwar keine familiäre Lebensgemeinschaft gegeben ist, jedoch Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung einer Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2002, InfAuslR 2002, 171 m.w.N.), oder wenn besondere Umstände vorliegen, die begründeten Anlass zu der Befürchtung geben, dass es dem Ausländer von seinem Heimatland aus nicht möglich sein wird, den Umgang mit seinem Kind zu pflegen.
  • BVerwG, 22.01.2002 - 1 C 6.01

    Unbefristete Aufenthaltserlaubnis; entscheidungserheblicher Zeitpunkt;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.09.2002 - 10 S 2485/01
    Denn der Kläger war im - hier maßgeblichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Januar 2002, InfAuslR 2002, 281) - Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11. September 2002 nicht seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (zu diesem Erfordernis vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG).
  • BVerwG, 30.09.1998 - 1 B 92.98

    Ausländerrecht - Begriff und Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.09.2002 - 10 S 2485/01
    Eine solche außergewöhnliche Härte wäre nur dann anzunehmen gewesen, wenn im konkreten Fall besondere Umstände vorgelegen hätten, aus denen sich ergab, dass die Beendigung des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet schlechthin unvertretbar gewesen wäre (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG a.F. sowie BVerwG, Beschl. v. 30. September 1998, InfAuslR 1999, 72 = Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 5; OVG Hamburg, Beschl. v. 27. Oktober 1999, InfAuslR 2000, 184 = AuAS 2000, 51; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 3. Februar 1999, NVwZ-RR 1999, 470 = InfAuslR 1999, 233).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.08.2002 - 10 S 2388/01

    Widerspruchsentscheidung aufgrund aktuell geltender Rechtslage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.09.2002 - 10 S 2485/01
    Denn es ist nicht zur Vermeidung einer "besonderen Härte" erforderlich, ihm den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (zu den Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG aktueller Fassung vgl. bereits das Urt. des Senats v. 5. August 2002 - 10 S 2388/01 -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.02.1999 - 11 B 10100/99

    Ehegatten; Mißhandlung; Eheliche Lebensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.09.2002 - 10 S 2485/01
    Eine solche außergewöhnliche Härte wäre nur dann anzunehmen gewesen, wenn im konkreten Fall besondere Umstände vorgelegen hätten, aus denen sich ergab, dass die Beendigung des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet schlechthin unvertretbar gewesen wäre (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG a.F. sowie BVerwG, Beschl. v. 30. September 1998, InfAuslR 1999, 72 = Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 5; OVG Hamburg, Beschl. v. 27. Oktober 1999, InfAuslR 2000, 184 = AuAS 2000, 51; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 3. Februar 1999, NVwZ-RR 1999, 470 = InfAuslR 1999, 233).
  • OVG Hamburg, 27.10.1999 - 3 Bs 324/99

    D (A), Ausländer, Aufenthaltserlaubnis, Eigenständiges Aufenthaltsrecht,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.09.2002 - 10 S 2485/01
    Eine solche außergewöhnliche Härte wäre nur dann anzunehmen gewesen, wenn im konkreten Fall besondere Umstände vorgelegen hätten, aus denen sich ergab, dass die Beendigung des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet schlechthin unvertretbar gewesen wäre (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG a.F. sowie BVerwG, Beschl. v. 30. September 1998, InfAuslR 1999, 72 = Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 5; OVG Hamburg, Beschl. v. 27. Oktober 1999, InfAuslR 2000, 184 = AuAS 2000, 51; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 3. Februar 1999, NVwZ-RR 1999, 470 = InfAuslR 1999, 233).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.06.2003 - 13 S 2685/02

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten - besondere Härte -

    Dies ist bei der Auslegung des Rechtsbegriffs der "besonderen Härte" in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG zu berücksichtigen (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.9.2002 - 10 S 2485/01 -, juris).

    Nach der Rechtsprechung des 10. Senats des erkennenden Gerichtshofs (vgl. das Urteil vom 11.9.2002 - 10 S 2485/01 -, juris), der sich der erkennende Senat anschließt, ist dies bei der Auslegung des Rechtsbegriffs der "besonderen Härte" in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG zu berücksichtigen.

    Eine "besondere Härte" kommt aber auch dann in Betracht, wenn sich der Ausländer bei Erfüllung der Rückkehrverpflichtung in einer vergleichbar schwierigen Lage befände wie Personen, die in § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG unmittelbar angesprochen werden oder wenn ihm Beeinträchtigungen drohen, deren Gewicht demjenigen der in der amtlichen Begründung (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausländergesetzes, BT-Drs. 14/2386) aufgelisteten Beispielsfälle gleichkommt (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 4.12.2002 - 13 S 2194/01 -, EZAR 023 Nr. 28 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.9.2002 a.a.O.).

    Eine besondere Härte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AuslG ist aber dann zu bejahen, wenn es dem Ausländer aufgrund besonderer Umstände ohne Zubilligung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet nicht möglich wäre, einen hinreichenden Umgang mit seinem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden minderjährigen deutschen Kind zu pflegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.9.2002 a.a.O.).

    Dies ist dann der Fall, wenn zwischen dem betroffenen Ausländer und seinem Kind zwar keine familiäre Lebensgemeinschaft gegeben ist, jedoch Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung einer Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 30.1.2002 a.a.O.), oder wenn besondere Umstände vorliegen, die begründeten Anlass zu der Befürchtung geben, dass es dem Ausländer von seinem Heimatland aus nicht möglich sein wird, einen hinreichenden Umgang mit seinem Kind zu pflegen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.9.2002 a.a.O.).

  • VG Sigmaringen, 11.03.2003 - 4 K 569/01

    Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für einen türkischen

    Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.12.2002 -13 S 2194/01-; Urteil vom 11.9.2002 -10 S 2485/01).
  • VG München, 18.09.2014 - M 24 K 12.6185

    Dreijähriger Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet (verneint)

    Die Härteregelung soll auch dann eingreifen, wenn der betroffene Ausländer durch die Rückkehr in sein Herkunftsland ungleich härter getroffen werden würde als andere Ausländer, die nach kurzen Aufenthaltszeiten Deutschland verlassen müssen (VGH BW, U. v. 11.9.2002 - 10 S 2485/01 - juris Rn. 44).
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